Gemeindehaus

Vorsorgeauftrag

Seit Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 1. Januar 2013 gestatten die Gesetzesgrundlagen mehr Selbstbestimmung im Falle eines Verlustes der Urteilsfähigkeit. Erstmals sind damit auch die Rahmenbedingungen für den Vorsorgeauftrag in der ganzen Schweiz gesetzlich einheitlich gesichert. 

Mit einem Vorsorgeauftrag kann sichergestellt werden, dass der eigene Wille auch dann noch berücksichtigt wird, wenn dieser bei Verlust der Urteilsfähigkeit infolge Unfall oder Krankheit nicht mehr geäussert werden kann.

Ehepaare und eingetragene Partnerschaften haben auch ohne Vorsorgeauftrag ein Vertretungsrecht, um alltägliche Angelegenheiten zu erledigen. Ein Vorsorgeauftrag ist notwendig für Personen, die im Konkubinat leben, ledig oder verwitwet sind oder bei komplexen Vermögensverhältnissen. Wo Betroffene dies nicht geregelt haben, ernennt  die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) eine Beiständin oder einen Beistand, wobei die Beistandschaft von Familienmitgliedern oder anderen nahestehenden Personen übernommen werden kann.

Was ist ein Vorsorgeauftrag und was kann ich darin regeln?

Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, Im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit für sie zu handeln und Entscheidungen zu treffen. Es ist dabei möglich, dass eine Person sich um alle Angelegenheiten kümmert oder mehrere Personen für je eine bestimmten Bereich sorgen. In einem Vorsorgeauftrag können folgende Angelegenheiten geregelt werden:

  • Personensorge; z.B. Entscheidungen über die Wohnsituation und Betreuung
  • Vermögenssorge; z.B. Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Bezahlen von Rechnungen
  • Rechtsverkehr; z.B. Vertretung gegenüber Behörden, Privatpersonen und Vermieter

Wählen Sie vorzugsweise eine jüngere Person und eine Ersatzperson für den Fall, dass erstere ausfallen sollte. Sprechen Sie sich mit diesen Personen ab. Halten Sie im Vorsorgeauftrag ausserdem fest, ob und wie die Personen entschädigt werden sollen. 

Wie verfasse ich einen Vorsorgeauftrag und was muss ich beachten?

Die Person, die einen Vorsorgeauftrag erstellt, muss im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig sein, d.h. sie muss volljährig und urteilsfähig sein und darf nicht unter umfassender Beistandschaft stehen. 

1. Möglichkeit: Der Vorsorgeauftrag ist wie ein Testament von Anfang bis zum Schluss selber vollständig von Hand zu schreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Wenn diese Formvorschriften nicht eingehalten werden, ist der Vorsorgeauftrag ungültig. Ein vorgedrucktes Formular auszufüllen, erfüllt die Formvorschriften nicht!

2. Möglichkeit: Der Vorsorgeauftrag kann bei einem Notar öffentliche beurkundet werden.

Wer einen Vorsorgeauftrag erstellt, kann die Information, dass ein Vorsorgeauftrag besteht, sowie den Hinterlegungsort gegen eine Gebühr beim Zivilstandsamt eintragen lassen. Bewahren Sie den Vorsorgeauftrag zudem an einem Ort auf, an dem die Angehörigen ihn finden, und hinterlegen Sie Kopien mit einem Hinweis auf das Original bei Ihren Angehörigen.  

Damit ein Vorsorgeauftrag rechtskräftig wird, muss er von der KESB validiert werden. Diese prüft, ob der Vorsorgeauftrag richtig erstellt wurde, ob die betroffene Person tatsächlich urteilsunfähig ist und ob die beauftragte Person fähig ist, die Vorsorgevollmacht wahrzunehmen. Für die Validierung des Vorsorgeauftrages wird eine Gebühr verlangt. 

Weitere Informationen sowie eine kostenlose Beratung erhalten Sie bei der Beratungsstelle der Pro Senectute Aargau unter  www.ag.prosenectute.ch

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