Gemeindehaus

Reglement über die Videoüberwachung

Der Gemeinderat hat anlässlich seiner Sitzung vom 28. Ok­tober 2024, gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Ein­wohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) das Reglement über die Videoüberwachung der Gemeinde Niederwil erlassen. 

Der Gemeinderatsbeschluss sowie das dazugehörige Rahmenreg­lement Videoüberwachung vom 28. Oktober 2024 inkl. Anhang 1 und 2 und die Bewilligung der Beauftragten für Öffentlichkeit und Daten­schutz vom 11. November 2024, wird im Sinne von § 105 Abs. 1 des Gemeindegesetzes i.V.m. § 27 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwal­tungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) in der Gemeindeverwaltung zur Einsicht aufgelegt. 

Gegen diesen Beschluss des Gemeinderates kann innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, erhoben werden. Diese ist schriftlich bei der Be­schwerdeinstanz einzureichen und hat einen Antrag und eine Be­gründung zu enthalten. Der angefochtene Beschluss ist anzugeben. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizu­legen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. 

Mitteilung vom
12.11.2024

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