Gemeindehaus

Beschluss Gestaltungsplan "Hubelstrasse"

Der Gemeinderat hat am 4. November 2024 den Gestaltungsplan «Hubelstrasse» mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentli­chen Auflage beschlossen: 

  • Erweiterung unterirdischer Baubereich bei Baufeld D bis an Par­zellengrenze 324
  • Marginale Verschiebung nördliche Baubereichsgrenze um 6 cm

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Ent­felderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreck­bare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Pub­likation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. 

Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwick­lung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsver­fahren Einwendung zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). 

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung ent­halten, das heisst, es ist 
a)    aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und 
b)    darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht ent­spricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Ent­scheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Be­schwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten so­wie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 

Mit der Genehmigung der Sondernutzungsplanung «Hubelstrasse» wird für die in den Plänen festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).

Mitteilung vom
12.11.2024

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