Der Gemeinderat hat am 4. November 2024 den Gestaltungsplan «Hubelstrasse» mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentliÂchen Auflage beschlossen:
- Erweiterung unterirdischer Baubereich bei Baufeld D bis an ParÂzellengrenze 324
- Marginale Verschiebung nördliche Baubereichsgrenze um 6 cm
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, EntÂfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckÂbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der PubÂlikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.
Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 des Gesetzes über RaumentwickÂlung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im EinwendungsverÂfahren Einwendung zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung entÂhalten, das heisst, es ist
a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entÂspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen EntÂscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das BeÂschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten soÂwie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Mit der Genehmigung der Sondernutzungsplanung «Hubelstrasse» wird für die in den Plänen festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).