Gemeindehaus

Hundekontrolle

Merkblatt Hundehaltung
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Meldepflicht / Registrierung des Hundes

Die Gemeinden haben, gestützt auf das kantonale Hundegesetz, die Hundekontrolle zu führen und die Hundetaxe zu erheben.

Registrierung bei der Gemeindekanzlei

Zur Führung der Hundekontrolle melden die Hundehaltenden der Gemeindekanzlei das Halten eines mehr als 3 Monate alten Hundes. Die Meldepflicht umfasst ausserdem den Halterwechsel, den Tod des Hundes, die Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters und von einem anderen Kanton angeordnete Massnahmen. Mit der Meldung übergeben die Hundehaltenden der Gemeinde eine Kopie des Heimtierausweises. 


Heimtierdatenbank AMICUS

Hundehalter müssen alle Änderungen wie Halterwechsel (Abgabe und Ãœbernahme eines Hundes), Tod des Hundes usw. bei der nationalen Hundedatenbank AMICUS (www.amicus.ch) mit dem persönlichen Login melden. Die Erfassung von Ersthundehaltern sowie Adressänderungen werden von der Gemeindekanzlei vorgenommen. 

Ausbildung des Hundehalters

Das mit dem Hundegesetz eingeführte Sachkundenachweis-Kursobligatorium wurde auf 01.01.2017 wieder abgeschafft. Somit müssen diese Kurse nicht mehr obligatorisch besucht werden. Für Personen, die erstmals einen Hund halten wollen, wird der freiwillige Besuch eines Kurses empfohlen. Sie lernen in diesen Kursen, wie Sie Ihren Hund rücksichtsvoll führen.

Hundetaxe

Ab dem 3. Lebensmonat wird der Hund taxpflichtig (auch die aus eigener Zucht). Die Hundetaxe beträgt CHF 120 pro Hund und wird jährlich mit Stichtag 30. April von der Gemeindekanzlei erhoben. Es werden weder halbe Taxen verrechnet noch zurückgezahlt. Die Hundetaxen werden per 1. Mai jedes Jahres fällig, unterjährige Zu-/Abgänge werden nicht mehr berücksichtigt.

Folgende Hunde sind von der Hundesteuer befreit, sofern ein offiziell anerkannter Nachweis vorgelegt werden kann:

  • Katastrophen- und Flächensuchhunde, Lawinenhunde (Einsatznachweis REDOG / ARS)
  • Blindenführhunde (Nachweis IV-anerkannten Schule)
  • Behindertenhunde, Assistenzhunde (Nachweis IV, dass erforderlich)
  • Schweisshunde (akkreditiert durch Jagdgesellschaft)
  • Diensthunde (Einsatznachweis Armee, Grenzwachtkorps, Polizei)
  • zu vermittelnde Hunde in Tierheimen
  • Offizielle Herdenschutzhunde (Förderung durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU))
  • Weitere Herdengebrauchshunde (Schäferhunde, Koppelgebrauchshunde, Treibhunde) auf direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben
  • Hunde, die für die öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden oder dafür in Ausbildung stehen (Nachweis der zuständigen Stelle)
Entsorgung Hundekot

In Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen muss der Hundekot aufgenommen und in Abfallbehältern entsorgt werden. Missachtet ein Hundehalter diese Pflicht, kann dieser mit einer Ordnungsbusse belegt werden.

Halteberechtigung Listenhunde

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ist vor dem Kauf eines Hundes eine Halteberechtigung beim kantonalen Veterinärdienst zu beantragen. Für folgende Hunderassen und Kreuzungen ist eine Halteberechtigung erforderlich:

  • American Staffordshire Terrier
  • American Bull Terrier / Bull Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Pit Bull Terrier/American Pit Bull Terrier/American Bully
  • Rottweiler*

*Ausgenommen sind Rottweiler gemäss Absatz 1 lit. e HuV, die durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie die Polizei als Diensthunde eingesetzt werden.

Leinenpflicht

Hunde sind gemäss der kantonalen Jagdverordnung im Wald und am Waldrand während der Setzzeit des Wildes vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

Hunde sind gemäss Polizeireglement auf verkehrsreichen Strassen, Plätzen, im Friedhof, am See, auf öffentlichen Spielplätzen, Parkanlagen sowie in Sport- und Schulanlagen und vergleichbaren Örtlichkeiten an der Leine zu führen. Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

Bei Rotweiler, die als Diensthunde des BAZG und der Polizei eingesetzt werden, entfällt die Leinen- sowie Einzelführpflicht.

Meldung Hundebisse und auffällige Hunde

In Artikel 78 der eidgenössischen Tierschutzverordnung hat der Bundesrat eine Meldepflicht für folgende Personengruppen festgelegt:

  • Tierärztinnen und Tierärzte
  • Ärztinnen und Ärzte
  • Tierheimverantwortliche
  • Hundeausbildnerinnen und -ausbildner
  • Zollorgane

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat diese Meldepflicht in § 3 Hundeverordnung ausgedehnt auf:

  • Polizeiorgane der Gemeinden
  • Gemeinden

Sind Sie oder Ihr Kind von einem Hund gebissen worden, konsultieren Sie umgehend Ihren Arzt. Er wird die nötige medizinische Versorgung vornehmen und die Formalitäten zuhanden des Veterinärdienstes erledigen.

Wurde Ihr Hund von einem anderen Hund gebissen, konsultieren Sie umgehend Ihren Tierarzt. Er wird die nötige medizinische Versorgung vornehmen und ausserdem die Formalitäten zuhanden des Veterinärdienstes erledigen.

Für Meldungen stehen den meldepflichtigen Personengruppen die Formulare auf der Website des Veterinärdienstes Aargau zur Verfügung. 

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Hauptstrasse 4
5524 Niederwil AG

056 619 10 10 (Telefon)

gemeindeverwaltung@niederwil.ch

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